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Inhalt: Kennzeichnung Pflanzenschutzmittel

Warum gibt es die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Nützlingen?

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nach § 3 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) die allgemeinen Grundsätze des "Integrierten Pflanzenschutzes" sowie diejenigen der "Guten Fachlichen Praxis" einzuhalten.

Grundlage hierfür sind der Artikel 14 "Integrierter Pflanzenschutz" und der Anhang III "Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes" der Richtlinie 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. Gemäß Absatz 1 treffen die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pflanzenschutzmittelverwendung zu fördern.

Wann immer möglich wird nichtchemischen Methoden der Vorzug gegeben, so dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln unter den für dasselbe Schädlingsproblem verfügbaren Verfahren und Produkten auf diejenigen mit dem geringsten Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückgreifen. Zudem schaffen die Mitgliedsstaaten nach Absatz 2 die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes bzw. unterstützen die Schaffung dieser Voraussetzungen. Insbesondere stellen sie sicher, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schaderregern und Grundlagen für eine Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. Bei den im Anhang III dieser Richtlinie definierten 8 allgemeinen Grundsätzen für den integrierten Pflanzenschutz besagt der Grundsatz 5, dass die eingesetzten Pflanzenschutzmittel soweit wie möglich zielartenspezifisch sein und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt (z. B. Nützlinge) haben dürfen.

In Deutschland werden die Effekte von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden im Rahmen des Zulassungsverfahrens gekennzeichnet. Firmen, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchten, reichen im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1107/2009 Studien ein, die Auswirkungen des zuzulassenden PSM auf Nützlinge belegen (Richtlinie 91/414/EWG, Verordnung (EU) 284/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1107/2009).

Das Julius Kühn-Institut bewertet die von den Antragstellern eingereichten Studien und vergibt dreistufige Kennzeichnungsvorschläge, in der Regel für relevante Einzelarten. Die endgültige Erteilung der Kennzeichnung (Hinweise/Auflagen) erfolgt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


Was beinhalten Studien zu Effekten von Pflanzenschutzmitteln auf Nützlinge?

Firmen, die ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchten, reichen im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1107/2009 Studien ein. 
Diese Studien werden in GLP-Prüflaboren1 durchgeführt, die mit Standardprüfmethoden letale und subletale Auswirkungen der jeweiligen Prüfmittel auf Nützlinge untersuchen.
Dabei werden der Labor- bzw. erweiterte Labortest, der Halbfreilandversuch und der Freilandversuch unterschieden. Aufgrund der Erkenntnisse aus umfangreichen Ringtestungen der IOBC wird davon ausgegangen, dass Pflanzenschutzmittel, die im Labortest nur geringe Auswirkungen zeigen, im Feld keine unannehmbaren Auswirkungen erwarten lassen. Zeigen sich dagegen in den Labortests stärkere Auswirkungen, sind Tests in Halbfreiland- oder Freilandstudien erforderlich, um eine abschließende Einschätzung der möglichen Auswirkungen in der Praxis formulieren zu können.

Während bei Prüfungen in Labortests die Tiere dem zu prüfenden Mittel in der Regel auf inerten Substraten wie Glasplatten oder Quarzsand direkt ausgesetzt sind, haben sie in den nachfolgenden Stufen auf natürlichen Substraten wie z. B. Blätter oder Boden auch natürlichere Expositionsbedingungen.
In bestimmten Tests können die Versuchstiere ihr natürliches Verhalten stärker ausprägen und beispielsweise den direkten Kontakt mit dem Prüfmittel vermeiden (Hinweis auf Repellent-Effekt des Mittels).

Bei Labortests werden die Tiere spätestens eine Stunde nach dem Aufbringen des Spritzbelags aufgesetzt; in erweiterten Labortests innerhalb von 1,5 Stunden nach der Applikation. Sind dabei hohe Effekte auf die Tiere festzustellen, können Tests angeschlossen werden, bei denen der Belag vor dem Aufsetzen der Tiere etwas länger antrocknet (≥ 1 Tag). Diese werden als "aged residue Tests" bezeichnet und sollen Aussagen zu der Dauerwirkung eines Präparates ermöglichen. Diese Tests berücksichtigen einen möglichen Rückgang der Mittelwirkung, z. B. durch den Abbau der Mittel.

In den Halbfreilandversuchen erfolgt eine Applikation des Prüfmittels an im Freiland stehende Einzelpflanzen oder kleine Feldabschnitte, überwiegend mit einem Schutz der Pflanzen vor Niederschlägen und insbesondere bei flugfähigen Nützlingen unter Gaze oder in Versuchszelten. Anschließend werden Pflanzenteile entfernt und im Labor für weitere Prüfungen verwendet.
Bei den vorgenannten Teststufen werden Tiere (Testorganismen) aus Laborzuchten verwendet.

Bei Freilandstudien werden Pflanzen direkt im Freiland mit dem Prüfmittel behandelt. Anschließend wird der Einfluss auf die natürlich vorkommenden Populationen im Bestand untersucht. Freilandprüfungen werden durchgeführt, wenn bei dem Standardtestorganismus Typhlodromus pyri die Effekte in den niedrigeren Teststufen sehr hoch waren oder wenn die zu bewertenden Präparate mehr als 3-mal/Kultur und Jahr zum Einsatz kommen sollen, beispielsweise bei Fungiziden im Obst- und Weinbau.

1Die GLP (Gute Laborpraxis) ist ein umfassendes Qualitätssicherungssystem, das u. a. die Rahmenbedingungen festlegt, wie umweltrelevante Sicherheitsprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden. Darüber hinaus werden Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung der Prüfungen geregelt.


Wie gehen Ergebnisse der Studien in die Bewertung ein?

Die vom Antragsteller eingereichten Studien werden am JKI ausgewertet. Die in den Studien untersuchten letalen und subletalen Effekte dienen als Grundlage für die Ableitung von Kennzeichnungsvorschlägen für die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Nützlinge auf der Agrarfläche. Damit Studien bei der Bewertung berücksichtigt werden, müssen sie jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Grundsätzlich wird geprüft, ob es Abweichungen von den Standardprüfrichtlinien gibt. Je nach Inhalt und Höhe der Abweichungen wird entschieden, inwieweit diese tolerierbar sind. Werden Studien mit Freilandversuchen eingereicht, werden diese für Deutschland nur berücksichtigt, wenn sie in der für Deutschland relevanten zentralen Zone durchgeführt wurden.
Im Ergebnis werden bei der Bewertung nur Studien berücksichtigt, die valide sind. Die Validitätskriterien sind in jeder Standardprüfmethode für die jeweilige Nützlingsart beschrieben.

In der Regel werden die Studien mit dem jeweiligen beantragten Mittel durchgeführt. Ist dies nicht der Fall, muss die Zusammensetzung der in den Studien eingesetzten Prüfmittel so weit wie möglich der des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels entsprechen. Dafür gilt es herauszufinden, welche Prüfmittel in den Studien eingesetzt wurden, und ob diese dem zuzulassenden Pflanzenschutzmittel entsprechen. Pflanzenschutzmittel bestehen neben den eigentlichen Wirkstoffen auch aus Formulierungshilfsstoffen, z. B. Emulgatoren, Netz-, Haft-, Lösungs- und Streckmitteln sowie Schaumbremsern oder Warnfarbe.

Dies gilt umso mehr bei Kombinationsprodukten mit mehr als einem Wirkstoff, da die Prüfung von Einzelwirkstoffen die tatsächliche Toxizität des Prüfmittels nicht wiedergeben kann. Ist dem nicht so, wird entschieden, ob die Abweichungen in der Zusammensetzung des Prüfmittels tolerierbar sind, so dass eine Ableitung von Effekten für das Pflanzenschutzmittel möglich ist. Dies gilt naturgemäß insbesondere in den Fällen, in denen bereits ein Wirkstoff eines Kombinationsproduktes nennenswerte Auswirkungen zeigt und das Mittel als schädigend einzustufen ist.

Ferner wird geprüft, ob die Durchführung der Studien im Hinblick auf die vorgesehene Anwendung des Pflanzenschutzmittels für eine Beurteilung der Effekte auf die Nützlinge geeignet ist. Die meisten Standardprüfmethoden beziehen sich auf die Anwendung durch eine Spritzapplikation des Mittels. Sollten für die vorgesehene Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine Standardmethoden verfügbar sein, z. B. bei Saatgutbehandlungsmitteln, wird entschieden, ob die Versuchsdurchführung der Studie der praxisrelevanten Exposition entspricht.


Wie werden Effekte klassifiziert und Kennzeichnungsvorschläge abgeleitet?

Basierend auf den in den Studien ermittelten letalen und subletalen Effekten wird ein Pflanzenschutzmittel als nicht schädigend, schwach schädigend oder schädigend für die jeweilige Nützlingsart klassifiziert. Das erfolgt in Anlehnung an die Verfahren des European Standard Characteristics of Non-Target Arthropod Regulatory Testing (ESCORT 2)1) sowie an die BBA-Richtlinien (BBA 1998)2), die aus den Kriterien der International Organization for Biological and Integrated Control of Noxious Animals and Plants (IOBC) (HASSAN 1992)3) hervorgegangen sind.

Aufgrund der Höhe der subletalen oder letalen Effekte sowie dem Testverfahren, mit dem die Effekte untersucht wurden, erfolgen die jeweiligen Einstufungen.
Dabei werden zwei Schemata, in Abhängigkeit von der möglichen Exposition der Tiere, unterschieden. Erfolgte eine direkte Exposition unter "worst case" Bedingungen (Labortest), gelten Prüfmittel als nicht schädigend deren Effekte < 30 % sind, als schwach schädigend bei Effekten zwischen 30 und 80 % und als schädigend bei Effekten > 80 %.

Bei Studien in erweiterten Labortests, im Halbfreiland oder in Freilandtests wird hingegen für Effekte unter 25 % in nicht schädigend, bei Effekten zwischen 25 und 50 % in schwach schädigend und Effekten > 50 % als schädigend klassifiziert. Die Klassifizierungen werden in der Datenbank mit den Ampelfarben dargestellt.
Liegen für ein Prüfmittel und eine Nützlingsart Ergebnisse aus mehreren Teststufen vor, sind für die Bewertung immer die Ergebnisse aus der höchsten Teststufe entscheidend.

Für die Ableitung von Kennzeichnungsvorschlägen für die Effekte von Pflanzenschutzmitteln auf Nützlinge werden neben den eingereichten Studien die in dem Zulassungsantrag vorgesehenen Anwendungen analysiert. Ziel ist es zu berücksichtigen, ob, wie stark und welche möglichen Nützlinge mit dem Mittel in der Praxis in Kontakt kommen können.
Voraussetzung für die Vergabe eines Kennzeichnungsvorschlages für eine Nützlingsart ist, dass diese Art in den für die Anwendung des Mittels vorgesehenen Kulturen auch relevant ist.

Sollte die geprüfte Art in der vorgesehenen Kultur nicht relevant sein, wird entsprechend stellvertretend für die Gruppe der Raubmilben und Spinnen oder Nutzinsekten ein Kennzeichnungsvorschlag erteilt.

Wird beispielsweise die Fungizidzulassung eines Mittels in Getreidekulturen beantragt, für die Studien zu Thyphlodromus pyri und Aphidius rhopalosiphi eingereicht wurden, wird für die in Getreide vorkommende Getreidebrackwespe A. rhopalosiphi ein Kennzeichnungsvorschlag erarbeitet, während für die nur in Wein- und Obstbaukulturen vorkommende Raubmilbe T. pyri ein Vorschlag stellvertretend für die Gruppe relevanter Raubmilben und Spinnen gegeben wird.
Darüber hinaus ist es von Bedeutung, wie ein Pflanzenschutzmittel angewendet werden soll.
Handelt es sich beispielsweise um Saatgutbehandlungsmittel, wird davon ausgegangen, dass vor allem bodenbewohnende Räuber mit dem Mittel direkt in Kontakt kommen. Sollten hier z. B. Studien sowohl zu boden- als auch zu pflanzenbewohnenden Nützlingen vorliegen, werden nur Kennzeichnungsvorschläge für bodenbewohnende Nützlingsarten wie z. B. Laufkäfer und Kurzflügelkäfer erarbeitet.

Wird hingegen die Anwendung eines Mittels durch Spritzen oder Sprühen auf die Pflanzenoberfläche erfolgen, werden in der Regel alle eingereichten Nützlingsarten berücksichtigt, da auch die bodenbewohnenden Räuber infolge Abtropfen und Abdrift der Spritzflüssigkeit auf die Bodenoberfläche dem Mittel ausgesetzt werden.
Die Effekte werden maßgeblich von der Exposition eines Nützlings beeinflusst. Für die Berechnung der Exposition werden die Aufwandmenge, die Anwendungsanzahl, die Abstände zwischen den Anwendungen sowie die Abbauraten der Wirkstoffe bei mehreren Anwendungen und die mögliche Abschirmwirkung des Bestandes berücksichtigt.
In der Datenbank wird die Klassifizierung für alle geprüften Nützlingsarten, zu denen Studien vorliegen, angegeben. Dabei wird die Relevanz der Nützlingsarten in den jeweiligen Kulturen oder die Relevanz der Applikationsmethoden nicht berücksichtigt.

Sind vorhandene Daten nicht ausreichend, um einen möglichen Effekt des Pflanzenschutzmittels auf die Nützlinge zu beurteilen, wird für das Pflanzenschutzmittel vom JKI keine Kennzeichnung vorgeschlagen.
Ein Beispiel dafür wären Abweichungen der in den Studien getesteten Formulierungen von dem zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittel (z. B. Prüfung einzelner Wirkstoffe anstatt des vorgesehenen Prüfmittels). Es kommt vor, das die geprüften Aufwandmengen unterhalb der vorgesehenen Aufwandmenge liegen. Auch dann sind die Effekte eines Mittels auf Nützlinge nicht abschätzbar bzw. berechenbar. In der Datenbank sind diese Fälle abweichend von den Ampelfarben als orange bzw. als "unzureichende Daten" gekennzeichnet.

Für die Festsetzung der sogenannten NN-Auflagen durch das BVL erfolgt die Ableitung der Kennzeichnungsvorschläge für die höchste zugelassene Aufwandmenge, der ein Nützling ausgesetzt sein kann. Je nach Anwendungsgebiet können weitere, niedrigere Aufwandmengen zugelassen sein. Vom JKI werden in der Datenbank Klassifizierungen für alle zugelassenen Anwendungsgebiete angezeigt.

1) Candolfi, M. P., 2003: Guidance document on regulatory testing and risk assessment procedures for plant protection products with non‐target arthropods: From the ESCORT 2 Workshop (European Standard Characteristics of Non-target Arthropod Regulatory Testing): a Joint BART, EPPO/CoE, OECD, and IOBC Workshop Organised in Conjunction with SETAC Europe and EC : Held at Wageningen International Conference Centre, Wageningen, the Netherlands: 21-23 March 2000, SETAC, 2003.
2) BBA-Bewertungskriterien: Nutzarthropoden (ausgenommen Honigbienen). In Datenanforderungen und Entscheidungskriterien der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (anonymus, 1998). Mitteilungen der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft 354, S. 96-99.
3) HASSAN, S. A., 1992: Guidelines for testing the effects of pesticides on beneficial organisms: Description of test methods. Pesticides and Beneficial Organisms IOBC/wprs Bulletin. 15(3): 1-3.


Warum können sich die Bewertungen des JKIs von den Kennzeichnungshinweisen bzw. -auflagen auf den Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln unterscheiden?

In Deutschland werden Pflanzenschutzmittel (PSM) im Rahmen des Zulassungsverfahrens bezüglich ihrer Wirkung auf Nutzarthropoden gekennzeichnet.

Während das BVL im Rahmen seiner Managementaufgaben im zonalen Zulassungsverfahren die formalen Anforderungen bezüglich der Mittelkennzeichnung umsetzt ("worst case"-Bewertung), erfolgt eine vertiefte fachliche Bewertung durch das JKI, insbesondere unter Berücksichtigung der für die Landwirtschaft, speziell für den integrierten Pflanzenschutz, relevanten Anforderungen.
Dazu bewertet das Julius Kühn-Institut (JKI) die von den Antragstellern einzureichenden Studien sowie die vorgesehenen Anwendungen und vergibt dreistufige Kennzeichnungsvorschläge, in der Regel für relevante Einzelarten.

Die endgültige Erteilung der Kennzeichnung (Hinweise/Auflagen) im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) jedoch artübergreifend bzw. gruppenspezifisch.

Ursache dafür sind die auf Grundlage der Empfehlungen des ESCORT 2 - Workshops der SETAC (CANDOLFI et al., 2001)1) reduzierten Prüfanforderungen. Diese führten in vielen Fällen zu einer Beschränkung der Prüfung auf nur noch zwei Standardtestarten, den Blattlausparasitoiden Aphidius rhopalosiphi und die Raubmilbe Typhlodromus pyri. Im Jahr 2012 musste deshalb die seit 1993 praktizierte artbezogene Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel zu Gunsten einer gruppenspezifischen Kennzeichnung aufgegeben werden.

Diese Kennzeichnung für die Gruppe der Nutzinsekten bzw. die Gruppe der Raubmilben und Spinnen durch das BVL ist wie die frühere artspezifische Kennzeichnung dreistufig aufgebaut und berücksichtigt in der Regel die höchste zugelassene Mittelaufwandmenge:

a) NN1001/NN2001/NN3001

"Das Mittel wird als nicht schädigend/schwach schädigend/schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft."

Gewertet werden hierbei die Prüfmitteleffekte bei der sensitivsten geprüften Nutzinsektenart, i.d.R. Aphidius rhopalosiphi.

b) NN1002/NN2002/NN3002

"Das Mittel wird als nicht schädigend/schwach schädigend/schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft."

Gewertet werden hierbei die Prüfmitteleffekte bei der sensitivsten geprüften Raubmilben- bzw. Spinnenart, i.d.R. Typhlodromus pyri.

Die Einstufung erfolgt in Anlehnung an die Kriterien der International Organization for Biological and Integrated Control of Noxious Animals and Plants (IOBC) (HASSAN 1992)2), (BBA 1998)3).

2) HASSAN, S. A., 1992: Guidelines for testing the effects of pesticides on beneficial organisms: Description of test methods. Pesticides and Beneficial Organisms IOBC/wprs Bulletin. 15(3): 1-3.

3) BBA-Bewertungskriterien: Nutzarthropoden (ausgenommen Honigbienen). In Datenanforderungen und Entscheidungskriterien der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (anonymus, 1998). Mitteilungen der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft 354, S. 96-99.

Quelle: Fachmeldung auf der BVL-Homepage, Braunschweig, 24.08.2017, Forster/BVL/205, Hommel/Marx/Lorenz/Süß/JKI-ÖPV Berlin