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Ökologischer Landbau
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Inhalt: Grundstoffe

Definition

Nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. Eine Ausnahme bilden Stoffe und Gemische, die ausschließlich genehmigte Grundstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten. Die Anwendung solcher Mittel unterliegt gemäß § 12 Absatz 4 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes nicht der Zulassungspflicht. Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der genannten Verordnung in der EU neu eingeführt.

Genehmigte Grundstoffe

Über den Genehmigungsstatus von Grundstoffen informiert die Europäische Kommisison in ihrer Wirkstoffdatenbank. Wenn Sie dem Link auf die Datenbank folgen, klicken Sie die Rubrik "Search active substances" an, dann "Advanced search" und bei den Auswahlkriterien "Type" = Basic substance

Zulässigkeit im Ökologischen Landbau

Im Ökologischen Landbau dürfen nur Stoffe zum Pflanzenschutz verwendet werden, die in der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165  aufgeführt sind. Sie ist Teil der seit dem 01. Januar 2022 gelteneden neuen EU-Öko-Basisverordnung Verordnung (EU) 2018/848 und ergänzende Rechtsakte.

Weitere Informationen bietet das BVL auf der Seite "Anwendung von Grundstoffen"