Inhalt: Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte – wo liegt der Unterschied?
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 6. Februar 2012 beschreibt den Vorratsschutz als den Schutz von Pflanzenerzeugnissen und regelt die Anwendung der entsprechenden Pflanzenschutzmittel. Die Verordnung 1107/2009/EG führt in Artikel 2 weiter aus, dass der Hauptzweck beim Einsatz dieser Mittel dabei jedoch nicht die hygienischen Erwägungen sind.
Stehen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Schutz von Materialen und Verarbeitungsprodukten im Vordergrund, werden bei chemischen Bekämpfungsmaßnahmen Biozidprodukte eingesetzt.
Pflanzenerzeugnisse können in der Praxis jedoch durchaus von beiden Zweckbestimmungen betroffen sein (siehe Abbildung 1, rechts). Derartige Verwendung als Pflanzenschutzmittel und Biozid erfordert eine Zulassung sowohl nach dem Pflanzenschutz- als auch dem Chemikaliengesetz.
Wann werden Pflanzenschutzmittel, wann Biozidprodukte in der Praxis verwendet?
Praxiserfahrungen bei der Umsetzung der Bestimmungen zeigen jedoch, dass für den Bereich des Vorratsschutzes, der den Einsatz von Pestiziden zur Bekämpfung von Schadorganismen erfordert, die Grenzziehung zwischen dem unmittelbaren Schutz der Pflanzenerzeugnisse und dem Schutz der Lebens- und Futtermittel durchaus schwierig sein kann.
Die Entscheidung, ob ein Pflanzenschutzmittel oder ein Biozidprodukt zur Bekämpfung von Schaderregern auf/in Pflanzenerzeugnissen oder in Leerräumen einzusetzen ist, wird hier maßgeblich durch den ausgelobten Zweck und den Anwendungsort der Maßnahme bestimmt (siehe Abbildung 2 und 4, rechts). Dabei werden teilweise dieselben Schaderreger bekämpft, die sich unabhängig von den Rechtsbereichen in unverarbeiteten oder verarbeiteten pflanzlichen Erntegütern bewegen.
Beim eigentlichen Schutz von unverarbeiteten oder nur einfach verarbeiteten Pflanzenerzeugnissen auf Agrarflächen handelt es sich um Pflanzenschutzmaßnahmen. Dies steht zudem im Einklang zur europäischen Lebensmittelhygieneverordnung 852/2004/EG, die im Anhang I, Teil A das bäuerliche Lager und den Transport der Pflanzenerzeugnisse in einen (Lebensmittel-)Betrieb noch der Primärproduktion zuordnet.
Diese Zuordnung wird durch weitere Festlegungen gemäß bestimmter Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission im Rahmen der Biozidzulassung differenziert. Tenor der Beschlüsse ist, dass die beschriebene Rechtslage unverändert gilt, allerdings z. B. bestimmte Rodentizide und Insektizide im Einzelfall auch in Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen eingesetzt werden dürfen, vorausgesetzt der Hygienezweck steht im Vordergrund. Die betroffenen Anwendungen können dann für Biozidprodukte durch die Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für das Anwendungsziel ‚Vorratsschutz‘ mit folgender Ergänzung ausgelobt werden (siehe Abbildung 3, rechts):
Solange die beabsichtigte Anwendung nicht in den Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt: Anwendungen im Vorratsschutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen unterfallen dem Pflanzenschutzmittelgesetz. Wenn aber Biozid-Produkte mit dem Ziel des Lebensmittel- oder Gesundheitsschutzes - eher zu hygienischen Zwecken - eingesetzt werden, ist der Schutz einzelner Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse jedoch zulässig.