Verlängerungen der Wirkstoffgenehmigungen für Aluminium- und Magnesiumphosphid, Pyrethine, Deltamethrin und Sulfurylfluorid
Die Laufzeit einiger im Vorratsschutz relevanter Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln ist verlängert werden, da keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der Genehmigung getroffen werden konnte bzw. kann:
- Wirkstoff: Aluminiumphospid
Verlängerung bis bzw. Befristung der Genehmigung: 30. November 2026 - Wirkstoff: Magnesiumphosphid
Verlängerung bis bzw. Befristung der Genehmigung: 30. November 2026 - Wirkstoff: Pyrethrine
Verlängerung bis bzw. Befristung der Genehmigung: 15. Juni 2026 - Wirkstoff: Deltamethrin
Verlängerung bis bzw. Befristung der Genehmigung: 15. August 2026 - Wirkstoff: Sulfurylfluorid
Verlängerung bis bzw. Befristung der Genehmigung: 31. Januar 2027
Die einzelnen Bewegründe für die Verlängerungen und deren Rechtsgrundlage sind in den entsprechenden Durchführungsverordnungen der Kommission aufgeführt:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1446 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphosphid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1446&qid=1696860458418
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1757 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1757&qid=1696859891161
Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte vom 18. August 2021
Im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2021, Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 ist die Novellierung der Biozid-Verordnung vom 18. August 2021 bekannt gemacht worden. Die Biozid-Meldeverordnung und die Biozid-Zulassungsverordnung werden aufgehoben. Die Neuerungen betreffen insbesondere folgende Bereiche :
- Biozidprodukte (BP), die Altwirkstoffe enthalten und der Übergangsvorschrift gemäß Chemikaliengesetz unterliegen, dürfen ab 1. Januar 2022 nur mit entsprechender Registriernummer auf den Markt gebracht werden und müssen die Erstanmeldung bzw. Veränderungen der Angaben bei der Bundesstelle für Chemikalien vornehmen. Die Meldung muss alle zwei Jahre aktualisiert werden.
- Es ist eine jährliche Mitteilung über die Art und Menge der Biozidprodukte, die auf dem Markt bereit gestellt werden, und deren Wirkstoffe vorgegeben. Die Mitteilung hat jeweils bis 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorausgegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
- Ab 1. Januar 2025 gelten Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe von Biozidprodukten und ein Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Produkte (u.a. Biozide der Produktart 14/Rodentizide und 18/Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), dies in Verbindung mit einer Beratungs- und Sachkundepflicht.
- Es treten zudem Einschränkungen bei der Zulassung von bestimmten Biozid-Produkten in Kraft, wie Produkte gegen sonstige Wirbeltiere, Bekämpfungsmittel gegen Fische und Vögel.
- Für viele Biozid-Produkte sind nur noch professionelle Anwender zugelassen. Einige Produkte dürfen aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden, sie sind für die Gefahrenabwehr durch professionelle Anwender jedoch noch im Einzelfall ausnahmsweise einsetzbar. Ebenso gilt eine Einschränkung für Wirkstoffe, die die Ausschlusskriterien der EU-Biozid-Verordnung erfüllen.
Für verbindliche und vollständige Angaben lesen Sie bitte die Verordnung oder wenden Sie sich an die Bundesstelle für Chemikalien in der BAuA.
Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als Grundstoff – zugelassene Pflanzenschutzmittel im Vorratsschutz mit dem Wirkstoff Kohlendioxid bleiben erhalten
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/80 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2021 ist Kohlendioxid als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht genehmigt worden.
Im Februar 2018 erhielt die Kommission einen Antrag auf Genehmigung von Kohlendioxid als Grundstoff. Der Antrag nahm Bezug auf eine Verwendung als Begasungsmittel nach der Ernte gegen Insekten und Milben (Vorratsschutz).
Kohlendioxid ist bereits seit dem 1. September 2009 als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt und wird in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission aufgeführt. Kohlendioxid ist derzeit in mehreren Mitgliedstaaten als Pflanzenschutzmittel zugelassen und wird als solches vermarktet. Der Wirkstoff Kohlendioxid befindet sich derzeit im Erneuerungsverfahren (AIR IV Programm, Gruppe 2).
Auch wenn ‚Lebensmittel' zunächst als Grundstoff gelten können, schließt Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedoch hier die Genehmigung von Kohlendioxid aus, da ein Stoff — neben anderen Kriterien — nur dann als Grundstoff genehmigt werden kann, wenn er nicht bereits als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Dies aber ist zurzeit bei Kohlendioxid mit Lebensmittelqualität der Fall.
Diese Verordnung steht allerdings der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Kohlendioxid als Grundstoff nicht entgegen, sofern die geltende Genehmigung für Kohlendioxid als Wirkstoff abgelaufen ist und alle Zulassungen für aus Kohlendioxid bestehende Pflanzenschutzmittel widerrufen wurden oder abgelaufen sind.
Fazit: In Deutschland stehen aktuell die Pflanzenschutzmittel (PSM) Aligal 2 und Carbo Kohlensäure zum Schutz von Pflanzenerzeugnissen gegen vorratsschädliche Insekten und Milben zur Verfügung, auch im ökologischen Landbau. Diese Zulassungen sind durch die Nichtgenehmigung als Grundstoff nicht berührt.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/80
Draft working document, AIR IV renewal programme
Aktualisierung des Vortrages Stickstoffanwendung zur Schädlingsbekämpfung
Stand: Ende Januar 2021
Ausnahmegenehmigung für Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes
Bisher gibt es in Europa nur Biozid-Zulassungen für Stickstoff, der am Ort der Behandlung gebrauchsfertig aus Gasflaschen entnommen wird. Für einen vor Ort gewonnenen Wirkstoff ‚in situ Stickstoff' liegt bislang keine Genehmigung nach Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor. Auch befindet er sich nicht im Prüfprogramm für Altstoffe. Folglich können Biozidprodukte mit diesem in situ Stickstoff in Europa derzeit nicht regulär in Verkehr gebracht und angewendet werden. Von dieser Regelung sind Anlagen betroffen, die mittels aus der Umgebungsluft gewonnenem in situ Stickstoff sauerstoffarme Atmosphären (Anoxie) in einer Behandlungskammer herstellen.
Dieses Verfahren zur schonenden Entwesung von Kulturgütern wird jedoch europaweit genutzt und vergleichbare Alternativmethoden sind nicht verfügbar. Deshalb haben mehrere Mitgliedsstaaten für die Verwendung von Biozidprodukten mit dem Wirkstoff in situ Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt. Für z.B. Portugal, Österreich und die Niederlande sind diese auch bereits von der EU-Kommission genehmigt worden.
Auch Deutschland wird mit dem DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1265 DER KOMMISSION vom 9. September 2020 ermächtigt, Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff für die genannte besondere Zweckbestimmung des Kulturerbeschutzes bis zum 31.12.2024 zuzulassen. Stand 15. Dezember 2020 wurden diesbezüglich in Deutschland noch keine Biozidprodukte mit in situ Stickstoff beantragt oder zugelassen.
Zwei internationale Organisationen für Museen und Kulturstätten haben angekündigt, einen Antrag auf die Aufnahme für in situ gewonnenem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 stellen zu wollen.
Die Präsentation im Wissensportal ist entsprechend angepasst worden.
Der direkte Link in OpenAgrar ist: https://www.openagrar.de/receive/openagrar_mods_00067317
Neue pflanzengesundheitliche Notmaßnahmen gegen die Einschleppung des Khaprakäfers in Australien
-September 2020-
Das Australische Amt für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt hat aktuell Einfuhrbestimmungen und besondere Maßnahmen für Exporte nach Australien zur Eindämmung einer Verbreitung des vorratsschädlichen Khaprakäfers Trogoderma granarium erlassen. Es sind Pflanzenerzeugnisse wie Weizen, Hülsenfrüchte, Gemüsesaaten u.a. betroffen.
Obwohl Deutschland als frei vom Khaprakäfer gilt, muss für Hochrisikopflanzen, andere Risikopflanzen-Produkte und Samen zur Aussaat eine entsprechende Befallsfreiheit im Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt werden, wenn die Ware in Australien eingeführt werden soll.
Weiterführende Informationen
Steckbrief zum Schadorganismus mit folgendem link:
https://vorratsschutz.julius-kuehn.de/dokumente/upload/Trogoderma_granarium_Steckbrief_de.pdf
Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit mit folgendem link:
https://www.julius-kuehn.de/ag/
Australisches Amt für Landwirtschaft, Wasser und Umwelt mit folgendem link zur englischsprachigen Seite:
https://www.agriculture.gov.au/pests-diseases-weeds/plant/khapra-beetle/urgent-actions